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Eidesstattliche Versicherung im Internet

Information-Eidesstattliche Versicherung

Die Versicherung an Eides Statt (oder eidesstattliche Versicherung) spielt im deutschen Recht im Wesentlichen an zwei Stellen eine Rolle. Einmal in den §§ 807, 899 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. in § 284 Abgabenordnung (AO) und einmal im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 259 bis 260.

Eidesstattliche Versicherung über die Vermögensverhältnisse

Bei der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO muss der Vollstreckungsschuldner sein Vermögen offenlegen, wenn die Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos geblieben ist. Dies wurde früher Offenbarungseid genannt, exakt bezeichnet wird dies heute als "Eidesstattliche Versicherung über die Vermögensverhältnisse". Umgangssprachlich wird auch weiterhin der Begriff Offenbarungseid benutzt. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergibt sich in der Regel, dass das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht, um seine Schulden im Zwangsvollstreckungsverfahren auszugleichen. Dies bedeutet, dass der Schuldner nicht mehr kreditwürdig ist. Das Verfahren zur eidesstattlichen Versicherung ist in §§ 899 ff. ZPO geregelt. Der Schuldner, dessen Zahlungsunfähigkeit festgestellt wurde, wird, durch zwangsläufigen Eintrag in das Schuldnerverzeichnis, kreditunwürdig. In der Praxis bedeutet das die Nichtbelieferung dieses Schuldners auf Rechnung.

Zweck des Verfahrens ist es, den Gläubigern eine Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen, damit sie prüfen können, ob (und gegebenenfalls welche) Vollstreckungsmaßnahmen mit Erfolgsaussicht eingeleitet werden können. Antragsberechtigt für die Abnahme der eidestattlichen Versicherung sind die Vollstreckungsgläubiger. Die Abnahme erfolgt durch den Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Das Finanzamt ist gem. § 284 AO selbst berechtigt, die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dasselbe gilt für andere Verwaltungsbehörden (vgl. z.B. § 16 BWVwVG).

Da viele Schuldner nicht freiwillig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereit sind, wird auf Antrag des Gläubigers gegen einen Schuldner, der zum Abgabetermin ohne Entschuldigung nicht erschienen ist oder sonst unberechtigt die Abgabe verweigert, vom Amtsgericht Haftbefehl erlassen. Hiermit kann der Gerichtsvollzieher den abgabeunwilligen Schuldner verhaften und bis zu 6 Monaten in einer Haftanstalt unterbringen. Gibt der Schuldner die eidesstattliche Versicherung nunmehr ab, ist die Haft sofort zu beenden. In der Praxis gibt der ganz überwiegende Teil der Schuldner die Versicherung nach Vorlegung des Haftbefehls ohne weiteres ab, so dass sich die tatsächliche Einlieferung in die Haftanstalt erübrigt, die tatsächliche Haftvollstreckung ist in weit weniger als einem Prozent der ergangenen Haftbefehle erforderlich

Quelle: Wiki

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