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Pfändungsfreigrenze bezeichnet das unpfändbare Arbeitseinkommen eines
Arbeitnehmers.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je
nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
930 Euro monatlich, 217,50 Euro wöchentlich oder 43,50 Euro täglich beträgt.
Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen
Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner,
einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des
Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich die Pfaendungsfreigrenze,
bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu 2.060 Euro monatlich, 478,50 Euro wöchentlich oder 96,50 Euro täglich, und zwar um 350 Euro monatlich, 81 Euro wöchentlich oder 17 Euro täglich für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je 195 Euro monatlich, 45 Euro wöchentlich oder 9 Euro täglich für die zweite bis fünfte Person.
(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis
zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt
gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des
überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei
Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt
gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt
wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Der Teil
des Arbeitseinkommens, der 2.851 Euro monatlich (658 Euro wöchentlich, 131,58
Euro täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages
unberücksichtigt.
(2a) Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres,
erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen
Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages
nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung ist die am
1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. Das Bundesministerium der Justiz gibt
die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren
Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug
des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich,
die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei
Auszahlung für Monate auf einen durch 10 Euro, bei Auszahlung für Wochen auf
einen durch 2,50 Euro oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 50 Cent
teilbaren Betrag. Im Pfändungsbeschluß genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf
Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann
das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen
bestimmen, daß diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des
Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person
nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht
anzuwenden. Angaben
ohne Gewähr auf Richtigkeit |