Der Kreditbetrug ist ein strafrechtliches Vergehen, das in § 265b StGB geregelt ist.
Der Kreditbetrug wurde 1986 durch das erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität in die Betrugsdelikte
eingefügt. Ziel war es, bereits im Vorfeld des eigentlichen Betruges strafrechtliche Handhabe zu bekommen.
Tatbestand
Kredite im Sinne dieses Gesetzes sind
sowohl Gelddarlehen (§§ 488
ff. BGB), sog. Akzeptkredite (d.s. Wechsel, die dem Bankkunden durch die
Bank ausgestellt werden), aber auch Geldforderungen, die entgeltlich erworben
werden, Stundungen von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und
Schecks sowie Bürgschafts-
und Garantieübernahmen. Der Begriff des Kredites ist nicht deckungsgleich mit §
19 Kreditwesengesetz.
Tathandlung ist die
Angabe falscher Informationen im Kreditantrag. Es ist dabei unerheblich, ob die
Angaben schriftlich oder aber durch Vorlage falscher, auch unvollständiger
Unterlagen beziehungsweise durch Unterdrückung entscheidungserheblicher
Unterlagen erfolgen. Die Angaben oder Unterlagen, die fehlerhaft vorgelegt
wurden, müssen vorteilhaft sein. Der Kreditgeber muss dabei dies nicht erkannt
haben. Als Unternehmen oder Betriebe, die gefährdet werden könnten, sind
sämtliche Unternehmen und Betriebe zu nennen, die dem Begriff des Istkaufmanns oder Kannkaufmanns nach §§ 1, 2 Handelsgesetzbuch
entsprechen. Auch öffentlich-rechtliche Institute werden umfasst.