Ein Unternehmen ist nach dem deutschen Kreditwesengesetz (KWG) dann ein
Kreditinstitut, wenn es Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang
betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert. Unter Bankgeschäften im Sinne des KWG werden
gefasst:
- Einlagengeschäft: Die Annahme fremder
Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der
Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft
wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.
- Kreditgeschäft:
Die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten.
- Diskontgeschäft: Der Ankauf von Wechseln und Schecks.
- Finanzkommissionsgeschäft:
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen
für fremde
Rechnung.
- Depotgeschäft:
Die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere.
- Investmentgeschäft:
Die in § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes bezeichneten Geschäfte.
- Darlehnserwerbsgeschäft:
Die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu
erwerben.
- Garantiegeschäft: Die
Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere.
- Girogeschäft:
Die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs.
- Emissionsgeschäft:
Die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die
Übernahme gleichwertiger Garantien.
- E-Geld-Geschäft:
Die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld.
Diese Geschäfte umfassen aber nur das "Außengeschäft" des
Kreditinstituts im Sinn der Volkswirtschaftslehre. Dazu kommen:
- das Einlagengeschäft gegenüber anderen
Kreditinstituten (Interbankenhandel),
- das Kreditgeschäft
gegenüber anderen Kreditinstituten (Interbankenhandel),
- das Einlagengeschäft
gegenüber der Notenbank (zur Refinanzierung).
- Dieses ist Grundlage dafür, dass überhaupt Bargeld im Umlauf ist: Die Notenbank überlässt Bargeld in einer bestimmten Höhe
dem Kreditinstitut, was sich im Gegenzug verpflichtet, Geld in dieser
Höhe später an die Notenbank
zurückzuzahlen.
Das KWG definiert auch Ausnahmen: Die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, die Sozialversicherungsträger
und die Bundesagentur für Arbeit sind
beispielsweise keine Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes.