Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes und Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt)
im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Reicht
der nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur
Deckung der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge
zur Bundesagentur für Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
den zur Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen. Vermögenswirksame Leistungen
sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf die
vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.