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Nach dem Bausparkassengesetz dürfen Bauspardarlehen nur zur Finanzierung
wohnwirtschaftlicher Maßnahmen verwendet werden. Als solche gelten u. a.:
- Bau und Erwerb sowie die Renovierung und Modernisierung von Gebäuden und
Wohnungen, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen
- der Kauf von Bauland und der Erwerb von Erbbaurechten zum Bau von
überwiegend zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden
- Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten
- der Erwerb von Rechten zur dauerhaften Nutzung von Wohnraum, z. B. bei einem
Einkauf in ein Seniorenstift
- die Umschuldung von Krediten, die der Finanzierung wohnwirtschaftlicher
Maßnahmen dienen
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