Verbraucherkreditgesetz
Das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) gehörte zu den Gesetzen, die vornehmlich den Verbraucherschutz sicherstellen wollten und
insbesondere auf die modernen Entwicklungen im Kreditgewerbe reagieren sollte.
Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
von 2002 wurde das Verbraucherkreditgesetz (zum 31. Dezember 2001) aufgehoben
und in das BGB integriert. Das Verbraucherkreditgesetz war nach Art. 229 § 5
EGBGB bis zum 1. Januar 2003 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 2002
abgeschlossen wurden, anwendbar, sofern es sich - wie im Regelfall - um
Dauerschuldverhältnisse handelt. Nunmehr sind allein die Vorschriften des BGB
anwendbar.Neben dem AGB-Gesetz, dem Haustürwiderrufsgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz und dem Fernabsatzgesetz ist
das Verbraucherkreditgesetz von besonderer Bedeutung, da es die im modernen
Rechtsverkehr häufigen Verbraucherkreditverträge regelte. Der im alten Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte
Darlehensvertrag war
zu unflexibel, um den Anforderungen zu genügen. Zudem musste der deutsche
Gesetzgeber auf eine EG-Richtlinie (vom 22. Juni 1986) reagieren. Mit
dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde das Verbraucherkreditgesetz in die
§§ 491 - 498 BGB (für das verbraucherdarlehen) und §§ 499 - 506 BGB (für
sonstige Finanzierungshilfen wie Zahlungsaufschübe,
Finanzierungsleasing und
Teilzahlungsgeschäfte, d.s. Ratengeschäfte). Zuvor galt das Abzahlungsgesetz
aus dem Jahre 1894, das die Entwicklungen der Finanzierungsmöglichkeiten nicht
absehen konnte.
Weil der EuGH im Dezember 2001
hinsichtlich des Verbraucherdarlehensvertrages bei Immobiliargeschäften eine
richtungsweisende Entscheidung erließ, war bereits vor Außerkrafttreten des
Verbraucherkreditgesetzes eine Änderung der Vorschriften notwendig. Der
Gesetzgeber hat die Neufassung mit ihrem Regelungsgehalt ab dem 1. November 2002
gelten lassen.
Für die unter das Verbraucherkreditgesetz fallenden Geschäfte war die
Schriftform zwingend, wenn das Darlehen nicht unerheblich war. Ferner wurde eine
Widerrufsmöglichkeit vorgesehen.
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